Trailbike-Verbot: NRW will 3,5-Meter-Regel einführen
Volle Kraft voraus in die Vergangenheit scheint das Motto der Mountainbike-Regelung im neuen Landesforstgesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zu sein.
Anfang Mai hat die Landesregierung den Entwurf des neuen Landesforstgesetzes veröffentlicht. Darin findet sich zum Betretungsrecht (§2, Absatz 1) folgende Ergänzung: «Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und Fahrwegen und mit Zustimmung des Waldbesitzers und der Forstbehörde gekennzeichneten Trails. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.»
Welche Art von Weg damit gemeint ist, beschreibt der Entwurf so: «Mit ihrem künstlich befestigten oder von Natur aus festem Untergrund und ihrer Wegebreite sind diese Wege im Regelfall so beschaffen, dass sie von zweispurigen, nicht geländegängigen Fahrzeugen befahren werden können.» Bereits rechtsgültig definiert ist die Wegbreite, nämlich: «Regelfahrbahnbreite 3,50 Meter, Regelkronenbreite 4,50 Meter». Tritt die Revision des Landesforstgesetzes in Kraft, gilt in NRW also eine 3,5-Meter-Regel und damit ein Bikeverbot auf allen schmaleren Wegen, die nicht spezifisch für Mountainbikerinnen ausgewiesen sind. Es wäre das für das Mountainbiken restriktivste Gesetz ganz Deutschlands.
DIMB: Entwurf ist praxisfern
Im Entwurf ist die Verschärfung so begründet: «Die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Forstgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 485) eingeführte Begrenzung des Radfahrens im Wald auf Straßen und „festen“ Wegen hat sich nur als bedingt praxistauglich zur Steuerung des Radfahrens im Wald erwiesen.»
Mit dieser Beurteilung ist Heiko Mittelstädt vom DIMB* gar nicht einverstanden: «Wir haben weder im grossen Stil Erosion wegen des Mountainbikes, noch kommt es zu Unfällen mit anderen Erholungsntzern. In der Fläche bewährt sich die Regelung.» Dass die Forstbehörde die Mountainbiker am liebsten nur auf Waldstrassen hätte, wie es der Gesetzesentwurf vorschlägt, sei ihm bekannt. «Wir sind seit Jahren mit der Behörde in Kontakt und haben ein gutes Verhältnis. Wir dachten auch, einen Konsens zur Begrifflichkeit des festen Weges zu haben.» Er verweist auf eine Parlamentsdebatte im jahr 2000, in der eine Wegbreitenregelung sei damals explizit abgelehnt worden. 26 Jahre später kommt nun also der nächste Versuch, eine solche ins Gesetz zu scheiben.
«Vom Gesetzesentwurf sind wir daher jetzt überrascht», räumt der DIMB-Fachreferent ein. Die Regelung würde auch die Alltagsmobilität einschränken, argumentiert er, denn nicht alle gerne zum Radfahren genutzten Verbindungswege durch den Wald erfüllen diese Vorrausetzungen.» Selbst die Trekkingradlerin oder Familenvater auf dem Heimweg vom kleinen Einkauf könnten sich plötzlich in der Illegalität wiederfinden.
Ob die Gesetzgeber sich wohl in Baden-Württemberg informiert haben, wie gut es mit der 2-Meter-Regel gelungen ist, das Radfahren im Wald zu steuern? Es sei verraten: Das Singletrail-Verbot bewirkt keineswegs, dass Mountainbiker nur noch auf Forststrassen fahren. Und während Ba-Wü nach 30 Jahren Zank um die 2-Meter-Regel nun wenigstens die Absicht erklärt hat, flächendeckend legale Singletrails zur Verfügung zu stellen, fehlt in NRW ein solches Bekenntnis. Einzig der Verweis auf «offizielle Trails» lässt erahnen, dass den Autorinnen des Entwurfs bekannt ist, welche Art von Wegen Mountainbiker brauchen.
Bis zu 50'000 Euro Busse fürs Schaufeln
Einen eigenen Absatz erhält das Verbot des nicht genehmigten Trailbaus (§3, Absatz g) : «Verboten ist das Errichten von Bauwerken, Aufschüttungen und Rampen zum Zweck des Fahrens und Radfahrens außerhalb von gekennzeichneten Trails, soweit hierfür nicht eine besondere Befugnis oder die Einwilligung des Waldbesitzers vorliegt und Verbote nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.»
Schaufeln in Eigenregie ist schon lange verboten, nicht nur in NRW. Neu ist, dass der Bussgeldrahmen dafür von 25’000 auf 50’000 Euro erhöht wird. Das Recht, Geldbussen in dieser Höhe zu verhängen, findet sich bereits im Landesnaturschutzgesetz von NRW. Ändern wird sich dadurch nichts, ist Mittelstädt überzeugt: «Das Verbot im Wald eigenmächtig Trails zu buddeln ist absolut unumstritten und war bisher schon mit Bußgeldern belegt.»
Der Entwurf des neuen Forstgesetzes ist an die Verbände gegangen, die bis Anfang Juni dazu Stellung nehmen, darunter ist auch der DIMB. Damit dessen Argumente Gewicht erhalten, arbeitet der Verband laut Mittelstädt gleichzeitig an der Aktivierung der Mountainbike-Community, damit diese auf allen Ebenen informiert, dass sie damit nicht einverstanden ist.
Da war doch mal was: Erinnerungen an das Bundeswaldgesetz
Für den DIMB und die Mountainbikerinnen in Deutschland ist die Geschichte ein Déjà-vu: Ende 2023 sickerte ein Entwurf des Bundeswaldgesetzes durch, der ähnliche Einschränkungen für das Radfahren im Wald in ganz Deutschland festsetzen wollte. Die DIMB-Lobbyisten haben es damals geschafft, in Gesprächen mit Gesetzgeberinnen und Ämtern die Singletrails-Sperre zu verhindern. Doch dann kam der Regierungswechsel, die Revision des Bundeswaldgesetzes wurde auf unbestimmt verschoben. In der aktuellen Legislatur werde das Bundeswaldgesetz wohl nicht überarbeitet, hält Heiko Mittelstädt fest.
Immerhin hat der DIMB schon bewiesen, dass er das politische Handwerk beherrscht und die Interessen der Mountainbike-Community (immerhin mehrere Millionen Wähler) geltend machen kann. Das stimmt zuversichtlich, dass das auch in NRW gelingt. Sicher ist aber auch: Es wartet einiges an Arbeit auf die Leute, die dort die Sache der Mountainbikerinnen vertreten. Für Mittelstädt der Moment für einen Aufruf zum Beitritt: «Denn je mehr Mitglieder der Verband repräsentiert, desto höher sein politisches Gewicht.»
Weitere Infos zur Gesetzesrevision aus Sicht des DIMB
*Die Deutsche Initiative Mountainbike e. V. hat sich vor kurzem in Deutscher Interessenverband Mountainbike e. V. umbenannt. Darum heisst es jetzt der und nicht mehr die DIMB.