Trails unter Denkmalschutz: Der Bund widerspricht sich selbst | Ride MTB

Singletrails unter Denkmalschutz: Der Bund widerspricht sich selbst

Trail-Verbot

Einige bekannte Mountainbike-Touren der Schweiz führen über Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung, die der Bund unversehrt erhalten muss. Zum Befahren widerspricht er sich selbst: Ein Merkblatt nennt es wünschenswert. Eine Vollzugshilfe hält ein Fahrverbot für denkbar.

1359 erliess Kaiser Karl IV. ein Mandat: Kaufleute durften keinen anderen Alpenpass benutzen als den Septimer im Kanton Graubünden, der das Oberhalbstein mit dem Bergell verbindet und über Jahrhunderte eine der wichtigsten Handelsrouten zwischen Italien und dem deutschsprachigen Norden war. Mehr als 650 Jahre später führt über die einst kaiserliche Handelsstrasse eine Singletrail-Tour. Der Wanderweg gilt im Bundesinventar der historischen Verkehrswege, kurz IVS, als Kulturgut von nationaler Bedeutung. Wie eine Kirche oder ein Schloss steht er unter Denkmalschutz. Ein Kaiser zwang den Handel einst auf diesen Weg. Heute reicht vielleicht eine einzige Unterschrift, um die Mountainbiker davon fernzuhalten.

Zwei Pflichten auf demselben Weg

Das Fuss- und Wanderweggesetz will, dass historische Wege wie der Septimer aktiv begangen werden. Die Vollzugshilfe Nr. 8 erklärt selbst, warum: "Nur Verkehrswege, deren Nutzung und Unterhalt gewährleistet sind, können in der Regel in ihrem überlieferten Bestand wirkungsvoll geschützt werden." Ein Weg, den niemand mehr begeht, verschwindet. Dieselbe Vollzugshilfe hält aber auch fest: "Jede Nutzung führt jedoch unvermeidlich zu Abnutzung und Verschleiss." Das ist die andere Seite. Diese Abnutzung will die Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege begrenzen. Sie schreibt vor, dass Wege der höchsten Schutzstufe "mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden sollen". Gemeint ist die historische Wegoberfläche, beim Septimer zum Beispiel die Pflästerung von 1387, angelegt für die Fuhrwerke der Kaufleute. Ihre Linienführung ist bis heute erhalten, auch wenn seither immer wieder einzelne Steine ersetzt werden mussten.

Beide Vorschriften wollen im Grunde dasselbe: dass historische Wege unter Denkmalschutz nicht verschwinden. Ohne Mountainbiker und Wanderer verwildert der Weg. Bei zu vielen Fahrten verschwinden die Steine. Jeder Biker, der heute über die alten Steine rollt, tut beides gleichzeitig: erhalten und abnutzen. Wo genau die Grenze zwischen beidem verläuft, entscheiden die Kantone von Fall zu Fall. Etwas anderes hätte der Bund dagegen selbst in der Hand: dass seine eigenen zwei Vorschriften sich nicht widersprechen. Er hat schliesslich beide Vorschriften erlassen, die eine als Gesetz durchs Parlament, die andere als Verordnung durch den Bundesrat. 

Gesetz und Verordnung gelten nicht nur für den Septimer, sondern für alle Wege im Bundesinventar. Sie sind die rechtliche Basis. Was diese Basis im Alltag bedeutet, sollen zwei weitere Papiere klären, ein Merkblatt und eine Vollzugshilfe. Beide sind keine Gesetze. Sie sollen nur erklären, wie sich Gesetz und Verordnung anwenden lassen. Doch anstatt zu klären, widersprechen sich auch diese.

Eine Warnung aus dem Jahr 2008

2008 schreibt die Vollzugshilfe Nr. 8, verfasst von ASTRA zusammen mit der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege: Die Nichtbefahrbarkeit der Fusswege werde "immer stärker aufgeweicht, namentlich durch geländetaugliche Zweiräder wie Mountainbikes oder seltener durch «Enduros» (Motorfahrräder), in jüngerer Zeit auch durch «Quads» (ATVs)". Das Mountainbike gilt damit als eine von drei Bedrohungen für den Weg.

Die schwach befestigten Wege seien "der Beanspruchung durch diese Fahrzeuge auf Dauer nicht gewachsen". Bei wertvollen Objekten seien "Nutzungseinschränkungen wie Gewichtsbeschränkung, Fahrverbot usw. denkbar". Eine Empfehlung, wohlgemerkt, keine Pflicht: Die Vollzugshilfe eröffnet ein Verbot als Option, ordnet es nicht an. Soweit bekannt, wurde diese Möglichkeit bis heute nicht als Verbot umgesetzt. Wer den Septimer fährt, tut also nichts Verbotenes.

Zwölf Jahre später das Gegenteil

Zwölf Jahre später schreibt dasselbe Bundesamt für Strassen im Merkblatt "Wandern und Mountainbiken" das Gegenteil, diesmal mit der Wanderwege-Organisation und SchweizMobil an seiner Seite, nicht mit der Denkmalpflege: Die Mitbenutzung durch Mountainbikes sei wünschenswert, weil sie das Kulturgut in Wert setze. Ganz blind für das Denkmal ist das Merkblatt nicht. Bei baulichen Massnahmen verlangt es, die kantonalen Fachstellen für historische Verkehrswege, welche für die Denkmalpflege verantwortlich sind, beizuziehen. Zur eigentlichen Streitfrage von 2008, ob das Fahren selbst historische Wege beschädigen kann, äussert sich das Merkblatt nicht direkt. Das Positionspapier, auf das sich das Merkblatt stützt, verlangt immerhin eine vertiefte Einzelfallprüfung bei Wegen, die durch ihre Beschaffenheit besonders sensibel auf Fahrräder reagieren, allerdings ohne die Warnung der Vollzugshilfe von 2008 auch nur zu erwähnen.

Verfasst wurden die zwei Dokumente mit zwei unterschiedlichen Partnern: Die Vollzugshilfe von 2008 kam aus der Denkmalpflege, das Merkblatt von 2020 aus dem Tourismus- und Wanderwegbereich. Zwei Blickwinkel, zwei Aufträge, unterschiedliche Interessen. Davon betroffen ist nicht nur die Route über den Septimer. Schweizweit sind es laut Bund rund 8'000 Kilometer Wanderwege, die historisch ebenso schützenswert sind. Beide Texte gelten heute unverändert.

Eine gute Seite hat das trotzdem. Bei zwei gegensätzlichen Papieren kann jeder selbst wählen, auf welches er sich stützt. Diese Lücke beschränkt sich nicht auf den Septimer. Sie betrifft alle historischen Wanderwege unter Denkmalschutz, auf denen Mountainbiken überhaupt zulässig ist: Der Bund hat die zwei sich widersprechenden Papiere bis heute nicht miteinander abgeglichen. Selbst die neueste Vollzugshilfe zur Mountainbike-Wegnetzplanung, veröffentlicht im Mai 2026, übernimmt nur den Satz von 2020, die Warnung von 2008 kommt darin nicht vor. Ein Recht steht geschrieben und bleibt bestehen. Eine Lücke bleibt meistens nur offen, bis jemand sie bemerkt und als Nachteil einstuft. Lokale Streitigkeiten um einzelne Trail-Sperrungen gibt es zwar immer wieder. Eine Klärung auf Bundesebene, die diese Lücke für den Septimer und alle anderen betroffenen Wege endgültig auflöst, steht bis heute aus – zum Glück der Mountainbiker.