Unfall auf Community-Flowtrail: Jetzt muss der Verein zahlen | Ride MTB

Unfall auf Community-Flowtrail: Jetzt muss der Verein zahlen

Eine Mountainbikerin stürzt auf einem roten Flowtrail und verletzt sich erheblich. In zweiter Instanz verurteilt das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen den Verein, der den Trail betreibt zu Schadenersatz. Der DIMB befürchtet, dass nun weniger Freiwillige das Risiko eingehen, Trails anzubieten. Das Urteil zeigt exemplarisch, wie weit die Pflicht von Biketrail-Trägerschaften geht.

Das Oberlandesgericht Hamm in NRW hat gesprochen. Eine Mountainbikerin, die auf einem von einem Verein betriebenen Biketrail gestürzt ist und sich dabei erheblich verletzt hat, hat Anrecht auf Schadenersatz vom Träger des Trails. Das Gericht gibt weder den Ort des Unfalls, noch den Namen des Betreibervereins bekannt. Es ist jedoch mittlerweile bekannt, dass es sich um den Flowtrail Siegen handelt, Beklagter ist der Verein MTB Siegerland e. V. 

Konkret muss der Verein den ganzen materiellen Schaden, sowie 50 Prozent des immateriellen Schadens tragen, wie hoch letzterer ist, ist laut Urteil noch nicht klar, da sich dieser erst in der Zukunft zeigt. Hinzu kommen 5000 Euro Schadenersatz und die Anwaltskosten der Klägerin in der Höhe von 713,76 Euro. Eine Berufung hat das Oberlandgericht nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig.

Das Landgericht Siegen als Erstinstanz hat die gestürzte Mountainbikerin noch vollumfänglich für den Schaden verantwortlich gemacht, den sie erlitten hat. Das Oberlandesgericht sieht das anders: «Der Betreiber eines Mountainbike-Flow-Trails darf als Verkehrssicherungspflichtiger ohnehin durch Gelände oder künstliche Hindernisse vorhandenes Gefahrenpotential, dessen sich Nutzende bewusst sind und das sie billigend „in Kauf nehmen“, nicht noch durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen.»

Schon viele Biker waren an der Stelle in Schwierigkeiten

Das Tempo wird vor der Unfallstelle mit drei Holzstufen gesenkt, davor gibt es ein Warnschild, danach einen Richtungspfeil, was darauf hindeutet, dass schon andere Mühe hatten, die tatsächliche Linie rechtzeitig zu erkennen. Auf dem Foto, das das Landgericht Siegen veröffentlicht hat, wie auch auf gewissen Videos sieht die Stelle auf dem Trail etwas improvisiert aus. Mehrere Videos, teilweise sogar vom Verein MTB Siegerland auf seiner Website eingebettet, zeigen, wie andere Biker an der Stelle ins Trudeln geraten.

Die Betreiber selber haben gemäss Urteil gesagt, dass es wiederholt Biker gegeben habe, die sich überschätzt hätten und wegen zu hoher Geschwindigkeit dem Streckenverlauf nicht folgen konnten. Dashalb hatten sie zusätzlich ein Flatterband angebracht, damit die Biker nicht geradeaus in den übersteilen Hang fuhren, sondern scharf nach rechts zogen.

Offenbar war das Flatterband gerissen, als die Bikerin die Stelle passierte. Womöglich von einem anderen Nutzer der Strecke, der die Abzweigung nach rechts verpasst hatte. Auch das kam laut den Betreibern immer wieder vor, sie mussten das Band regelmässig neu spannen. Für das Gericht steht fest, dass das leicht reissende Plastikband weder als hinreichender Hinweis dafür genügt, wo es lang geht, noch eine Absturzsicherung darstellt. Der Verein ist deshalb seiner Verkehrssicherungspflicht als Betreiber der Strecke nicht in genügendem Mass nachgekommen. Das Gericht befindet zudem: «Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein der Trail, also die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben.»

 

Dieses Bild veröffentlichte das Landgericht Siegen mit seinem erstinstanzlichen Urteil.

Wenig Konstruktives in der Kommentarspalte

Die Kommentar-Intelligenzja auf mtb-news hat ihre Meinung natürlich blitzschnell gefasst: Eine Mountainbikerin, die nicht fahren kann, macht andere dafür verantwortlich. Dass sie ihren Schaden einklagt, macht sie zu einem noch schlechteren Menschen. Diese Sichtweise findet sich in Dutzenden Varianten, mal herablassend, mal schlicht kindisch und wohl so gut wie immer in Unkenntnis der Begründung des Urteils, der Rechtslage und der juristischen Logik im Allgemeinen.

Der betroffene Verein reagiert nicht auf die Anfrage von Ride. Wir hätten gerne gewusst, ob er eine Versicherung hat, die den Schaden deckt, weshalb er nicht Berufung gegen das Urteil eingelegt hat und vor allem, was die Schadenersatzpflicht für die Zukunft des Vereins und dessen Strecken und Aktivitäten bedeutet. Der Vereins-Website nach zu urteilen, laufen die Aktivitäten weiter, der Betrieb ist nicht eingestellt. Was sich dort auch zeigt: Die Trails im Siegerland sind alles in allem sorgfältig und mit viel Liebe gepflegt. Wenn nur die schwierige Stelle im roten Abschnitt 7 nicht wäre. Es würde sicher auch einige interessieren, ob die Unfallstelle entschärft wurde.

DIMB befürchtet Rückschlag für Trail-Projekte

Der DIMB sieht das Urteil differenziert kritisch. In einer Stellungnahme erklärt der Interessenverband, dass Betreiber von Trails eine Verkehrssicherungspflicht haben, also dafür sorgen müssen, dass ihre Strecken sicher befahren werden können. Die Strecke muss vorhersehbar und erkennbar sein, die technischen Herausforderungen müssen dem angegebenen Schwierigkeitsgrad entsprechen, es dürfen nicht plötzlich Gefahren auftauchen. Die Verkehrssicherungspflicht gilt nur für die gebauten Elemente und nicht für Naturgefahren.

Auf den Fall in Hamm bezogen schreibt der DIMB: «Nach unserer Auffassung zum Sachverhalt des Urteils war die betroffene Person mit einer Geschwindigkeit unterwegs, die nicht dem Sichtfahrgebot entsprach, und konnte daher nicht rechtzeitig auf die Situation reagieren.»

Der DIMB führt dann aus, was die unschöne Konsequenz des Urteils sein könnte: Von Freiwilligen getragene Vereine müssen sich umso mehr überlegen, ob sie das Risiko eingehen wollen, eine Strecke zu betreiben, auf der es zu Unfällen kommen kann, für die sie oder ihr Verein haftbar gemacht wird. Im Wortlaut: «Für betreibende Vereine führt das Urteil zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Viele öffentlich zugängliche MTB-Trails werden ehrenamtlich gepflegt und unterhalten. Werden die Sicherheitsanforderungen durch die Rechtsprechung so hoch angesetzt, dass sie im Ehrenamt nicht mehr erfüllbar sind, besteht die Gefahr, dass weniger neue Angebote entstehen und bestehende Trails aufgegeben werden.»

Die positive Seite

Man kann das Urteil aber auch als Klärung dafür nutzen, wie weit die Verkehrssicherungspflicht geht und dass eine unklare Streckenführung, bei der Absturzgefahr besteht, wenn jemand falsch fährt, unbedingt zu vermeiden ist.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Haftung bei Mountainbike-Unfällen in der Schweiz, Österreich und Deutschland findet sich in der Ride Ausgabe N° 102 vom April 2026.